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Medienmitteilung

Revision des Vorsorgeplans der Pensionskasse des Staatspersonals

Der Entscheid des Staatsrats bezüglich des Vorsorgeplans der Pensionskasse des Staats¬personals (PKSPF) zeigt, dass er sich der Erpressung der Gewerkschaften gebeugt hat.

Mehrere negative Punkte sind zu erwähnen, beginnend mit der Aufgabe der Rekapitalisierung der Kasse. Die Weigerung, die PKSPF zu rekapitalisieren, führt dazu, dass das Problem auf später, ja sogar auf die nächste Generation verschoben wird. Es handelt sich um eine folgenschwere Entscheidung: Die heutige Generation profitiert von Bedingungen, die klar besser sind als es jene der nachfolgenden Generation sein werden. Weiter ist auch das Beibehalten eines Systems steigender Gutschriften widersinnig, werden doch dadurch Ange¬stellte, die über 50 Jahre alt sind, auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt, während überall sonst alles dafür getan wird, diese im Arbeitsmarkt zu behalten.

Während die Beschränkung der Renteneinbusse auf 9,5 % zu begrüssen ist, so wäre es andererseits nicht nötig gewesen, die Übergangsmassnahmen bereits ab 45 Jahren zum Tragen kommen zu lassen. In diesem Alter hat der Angestellte noch genügend Zeit (20 Jahre), Beiträge an seine Pensionskasse zu leisten und zusätzliche Einkäufe zu tätigen – umso mehr, als verschiedene Vorsorgepläne zur Auswahl stehen werden. Ein guter Kompromiss wäre gewesen, die Übergangsmassnahmen ab 50 Jahren zum Tragen kommen zu lassen. All das kostet Geld, gemäss Staatsrat sind es CHF 380 Millionen.

Die SVP wird auf jeden Fall verlangen, dass diese Ausgabe dem Freiburger Stimmvolk vorgelegt wird, und sie wird keine juristischen Drehs akzeptieren, die verhindern könnten, dass der Souverän seine Meinung an der Urne kundtut. Aus dem Entscheid des Staatsrats geht nämlich hervor, dass die gesamten Ausgaben von den Steuerzahlern mitgetragen werden müssen, die – falls sie einer privaten Pensionskasse angeschlossen sind – bereits die Sanierung ihrer eigenen Pensionskasse mittragen mussten. Die SVP wird sich dafür einsetzen, die festgestellten Mängel im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu korrigieren.

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