Stellungnahme zum Entwurf des Ausführungsreglements zum Gesetz über die Ergänzungsleistungen für Familien (FamELR)Die Schweizerische Volkspartei des Kantons Freiburg (SVP) bezieht sich auf das Schreiben der Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) vom 14. Februar 2025 in oben genannter Angelegenheit und dankt, dass sie dazu Stellung nehmen kann.
Die Schweizerische Volkspartei des Kantons Freiburg (SVP) bezieht sich auf das Schreiben der Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) vom 14. Februar 2025 in oben genannter Angelegenheit und dankt, dass sie dazu Stellung nehmen kann.

Mit Interesse hat sie Kenntnis genommen vom Entwurf des Ausführungsreglements zum Gesetz über die Ergänzungsleistungen für Familien (FamELR.
Die Ausgestaltung der Reglements-Vorlage entspricht im Wesentlichen dem Willen des vom Grossen Rat verabschiedeten Gesetzes. Insbesondere begrüsst die SVP, dass die Überwachung und Kontrolle inklusive Observation im Detail geregelt sind.
Jedoch ein Punkt ist immer noch nicht präzise genug. Wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen erfüllt sind, werden die Betreuungskosten gemäss der von der kommunalen Einrichtung ausgestellten Rechnung erstattet. Sobald also die gesamten Kosten vom Kanton erstattet werden, haben die Gemeinden allen Grund, ihre Subventionssätze zu senken. Die Familie zahlt dann zwar mehr an die Gemeinde, aber da dies vom Kanton erstattet wird, bleibt für die betreffende Familie ein Nullsummenspiel. Wenn die Gemeinden jedoch so vorgehen, werden Eltern, die keinen Anspruch auf Familienzulagen haben (mehr als 90 % der Familien im Kanton), bestraft, da sie mehr für die Kinderbetreuung bezahlen (weniger Subventionen) und die Differenz nirgendwo ausgeglichen wird (keine Erstattung über die Familienzulagen).
Der Zugang für Konkubinatspersonen (Art. 9) ist unserer Ansicht nach zu wenig klar geregelt. Vor allem das Nicht-Zusammenleben kann mit dieser Formulierung leicht umgangen werden. Die SVP erwartet eine striktere Regelung.
Artikel 26 Ort der Observation deutschsprachige Version
Absatz 1 «Als allgemein zugänglicher Ort gilt öffentlicher oder privater Grund und Boden, bei dem in der Regel geduldet wird, dass die Allgemeinheit ihn betritt.», wird als Absatz 2 -wohl irrtümlicherweise- wiederholt.
Die SVP erwartet, dass die erwähnten Punkte noch geklärt werden und Niederschlag im Ausführungsreglements finden.
